Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerzentrum Kitzingen e.V.“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namenszug „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Kitzingen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

Ziel des Vereins ist die Verfolgung kultureller und sozialer Zwecke, der Förderung der Jugendpflege und des Sports.

Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verfolgt:

  • Zurverfügungstellung einer Begegnungsstätte für Menschen aller Berufs- und Altersgruppen
  • und sozialer Schichten.
  • Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Konzerten.
  • Schaffung einer Möglichkeit für Mitglieder zur eigenen künstlerischen Betätigung.
  • Unterstützung der Mitglieder, Mitgliedergruppierungen und Mitgliedsvereine, bei der Durchführung ihrer Tätigkeit, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.
  • Förderung der Jugend auf kulturellem Gebiet.
  • Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, in denen sportliche Betätigung ausgeübt werden kann.

Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

2. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

§ 4 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele fördert.(§2).

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und Prüfung durch den Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austrittserklärung

b) durch Ausschluss seitens der MV mit 2/3 Mehrheit,

c) durch Tod mit dem Todestag

4. Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist jederzeit zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge bleibt hiervon unberührt.

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

6. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Teilnahme, soweit möglich, an den regelmäßigen stattfindenden Treffen.
  • Vortragen der aktuellen Situationsberichte und Einbringung von Anregungen
  • Pflege des Kontaktes zu anderen Mitgliedern
  • Beihilfe bei der Ausführung von Vorstandsbeschlüssen

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe sowie dessen Fälligkeit wird von der MV festgelegt. Auf schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft kann die MV mit 2/3 Mehrheit einen Beitragserlass beschließen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden die Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (MV) und

b) der Vorstand und die Vorstandschaft.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von der Vorstandschaft Einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig abgehalten; Termin und Einladung erfolgen in der Tagespresse.

4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der MV zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens einen Tag vor dem Versammlungstermin bei der Vorstandschaft eingegangen ist. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen Satzungsänderungsanträgen, können behandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

5. Die MV beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gem. § 2,

b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes und der Vorstandschaft oder einzelner Vorstandschaftsmitglieder,

c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

d) Satzungsänderungen,

e) Ausschluss von Mitgliedern,

f) Festsetzung der Beitragshöhe,

g) Auflösung des Vereins.

6. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede satzungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Satzungsänderungen und die vorzeitige Abwahl von gewählten Mitgliedern der Vorstandschaft können nur mit einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung, zusammen mit der Einladung und Tagesordnung, allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Bei der Abwahl eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist gleichzeitig ein neues Mitglied für die Vorstandschaft zu wählen.

8. Jedes Mitglied, gleichgültig ob juristisch oder natürlich, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Über die MV und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand und Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

3. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

4. Die Vorstandschaft leitet und vertritt den Verein nach Beschlüssen der MV. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Die Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

b) die Vorbereitung und Durchführung der MV und

c) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Treffen,

e) Fassen von Beschlüssen über die Anregungen und Wünsche der Mitglieder,

f) Formulieren und Stellen von Anträgen,

g) Planung und Organisation von Durchsetzungsaktionen für gemeinsame Ziele,

h) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit,

i) gegebenenfalls die Übertragung von Aufgaben an die Mitglieder.

5. Wahlen und Amtszeiten:

a) Die Vorstandschaft wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleibt auch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.

b) Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist einzeln mit einfacher Mehrheit zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

c) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so muss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer von der MV gewählt werden.

d) Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds der Vorstandschaft muss von einem Drittel der anwesenden Mitglieder bei der MV gestellt werden.

6. Sitzungen der Vorstandschaft sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens drei ihrer Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

7. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen und allen hauptamtlichen für den Verein tätigen Personen zuzuleiten ist. Alle Protokolle sind für die Mitglieder des Vereins zugänglich zu machen.

8. Der Vorstand und die Mitglieder haften nicht über das Vereinsvermögen hinaus. Die persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins aus Rechtsgeschäften der Vorstandschaft ist ausgeschlossen.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

3. Für die Satzungsänderung ist die 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, nach Einwilligung des Finanzamtes, an die Stadt Kitzingen, mit der Auflage, dieses im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.09.1991 installiert. die Änderung § 9 Vorstand und Vorstandschaft, lfd. Nummer 5 Wahlen und Amtszeiten, Ziffer 5a, der Bürgerzentrum Kitzingen Satzung mit Datum 13.09.1991, wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.03.1997 genehmigt.

Alte Fassung Ziffer 5a:

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

Neue Fassung Ziffer 5a:

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Änderung wurde am 11.02.1998 vom Amtsgericht Kitzingen bestätigt und ist eingearbeitet. Die Satzung in vorliegender Fassung wurde vom Amtsgericht Würzburg -Registergericht- am 06.02.2014 als aktuelle gültige Satzung bestätigt.

Kitzingen, 25. Mai 2014